Umsatzsteuer Gastronomie Silvester 2023 / 2024

Steuern

Der Umsatzsteuer – Satz von 7 % darf in der Gastronomie Silvester 2023 / 2024 weiter angewendet werden. Dies hat Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21.12.2023 als zugelassen.

Für die Gastronomie endet der 7 % Umsatzsteuersatz also nicht am 31.12.2023 um 24:00 h, sondern erst, wenn die Nacht herum ist. 

Achtung: Dies gilt wie bisher nur für die Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die Abgabe von Getränken unterliegt unverändert 19 % Umsatzsteuer.

Ansonsten gilt ab dem 01.01.2024 wieder die normale Regelung, dass die Restaurant- und Verpflegungsleistungen vollständig 19 % Umsatzsteuer unterliegen.

Das Schreiben des Finanzministeriums haben wir hier angefügt.

Stand dieser Information: 21.12.2023

Bitte sprechen Sie uns zur Anwendung gerne an.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikeln oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Team FHP

Iris Floehr    Axel Briesemeister

Hier erhalten Sie den Text als PDF-Dokument.

Update 01.07.2020: Umsatzsteuer und Corona / Steuersätze ab dem 01.07.2020

Steuern

Update 01.07.2020 Umsatzsteuer und Corona:

Das Bundesfinanzminsterium hat heute die für die Finanzbehörden verbindliche Endfassung seines sogenannten BMF-Schreibens mit Ausführungen zur Umsetzung der Änderung der Umsatzsteuer ab dem 01.07.2020 veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums um eine behördliche / staatliche Meinungsäußerung handelt, deren Inhalt und Anwendung einer fachkundigen Auslegung und Beratung bedarf.

Fundstelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/90fc19c6-f393-496f-8384-e166cee71fac

In diesem Dokument stellt die Finanzverwaltung klar, wie aus ihrer Sicht die vorübergehende Änderung der Umsatzsteuersätze umzusetzen ist und welche Erleichterungen und Übergangsregelungen hierbei in Anspruch genommen werden können.

 

Beratung:

Die Änderung der Umsatzsteuer und das BMF-Schreiben führen zu vielen Fragen. Es hat sich in der laufenden Beratung unserer Mandanten herausgestellt, dass es sinnvoll ist, die aufgekommenden individuellen Fragen in einem Gespräch bzw. Telefonat zu klären, da die reine technische Umstellung zumeist recht reibungslos durchgeführt werden konnte.

 

Was ist ganz allgemein entscheidend für den Umsatzsteuersatz 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 %?

  • Entscheidend ist der Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Leistungserbringung, nach dem 30.06.2020 oder vor dem 01.07.2020.
  • Die Leistung ist umsatzsteuerlich erbracht:
    • Lieferungen: Mit Verschaffung der Verfügungsmacht der Ware, d.h. in dem Zeitpunkt, in den Gefahr, Nutzen und Lasten nach den vereinbarten Lieferkonditionen auf den Kunden übergehen.
      • Abgrenzung / Hinweis: Für die Prüfung, an welchem umsatzsteuerlichen Ort eine Lieferung ausgeführt wird (Inland oder Ausland), gilt bei Beförderungen und Versendungen der Ware im Standartfall der Ort, an dem die körperliche Bewegung der Ware beginnt. Der Zeitpunkt dieses Bewegungsbeginnes ist hier jedoch nicht maßgeblich, sondern nur der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Ware (Lieferkondition “Frei Haus”, Beförderungsbeginn am 30.06.2020 in München, Ablieferung 01.07.2020 Krefeld: Leistungsort München, Leistungszeitpunkt 01.07.2020, USt 16 %).
    • Werkverträge: In der Regel mit der Abnahme.
    • Dienstleistungen: In der Regel mit der Abnahme der Dienstleistung bzw. mit der Erfüllung des Auftrages.
    • Es muss stets geprüft werden, ob abgegrenzte Teilleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen, die für sich einen Leistungszeitpunkt auslösen.
  • Unerheblich für den maßgeblichen umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt sind: Der Zeitpunkt der Auftragserteilung, der Beginn der Tätigkeit, die Zahlung der Rechnung oder die Zahlung von Anzahlungen, die Stellung von Anzahlungsrechnungen, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

 

  • Fragestellungen zu ermäßigten oder regulären Steuersätzen, Steuersätzen in der Gastronomie: Mandanten bitten wir hierzu anrufen, um eine individuelle Beratung durchführen zu können.

 

Rechnungstellung

  • Die Rechnung für die erbrachte Leistung muss den für den Leistungszeitpunkt richtigen Umsatzsteuersatz ausweisen.
  • Sollten im Vorfeld Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen erteilt worden sein, bei denen ein anderer Umsatzsteuersatz zur Anwendung gekommen ist, muss im Rahmen der Schlussrechnung dafür gesorgt werden, dass der Kunde insgesamt den richtigen Vorsteuerabzug entsprechend des Steuersatzes zum Leistungszeitpunkt aus der Summe der erteilten Abschlags-/Anzahlungs- und Schlussrechnungen hat.
  • Wichtig: Sollten Ihre Rechnungen durch eine falsche Schlussabrechnung in Summe eine höhere Umsatzsteuer ausweisen, schulden Sie den falschen Mehrbetrag.
  • Dies kann an einem Beispiel mit 100 % Vorkasse zu 19 % USt und Leistungserbringung zu 16 % in 07/2020 verdeutlicht werden:
    • Dem Kunden wurde am 01.06.2020 eine 100 % – Anzahlungsrechnung über 1.000,00 € netto + 19 % USt 190,00 € USt = 1.190,00 € brutto erteilt, die dieser auch in voller Höhe am 02.06.2020 bezahlt hat.
    • Der Kunde hatte aus seiner Zahlung im Juni 2020 für den Juni 2020 einen Vorsteuerabzug in Höhe von 190,00 €.
    • Die tatsächliche Lieferung der Ware wurde am 01.07.2020 ausgeführt. Leistungszeitpunkt ist der 01.07.2020, der richtige Umsatzsteuersatz ist 16 %.
    • Die Schlussrechnung ergeht über 1.000,00 € netto + 16 % USt 160,00 € = 1.160,00 € brutto.
    • In dieser Schlussrechnung ist die Anzahlung so abzurechnen, dass insgesamt nur 16 % Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung beim Kunden ausgewiesen werden.
    • Dies erfolgt, in dem in der Schlussrechnung genannt wird, aus was und in welcher Höher der Kunde schon vorher einen Vorsteuerabzung hatte, also z.B. durch den Hinweis: “Hierauf bereits gezahlt aus der Anzahlungsrechnung Nr. 123 vom 01.06.2020 1.000,00 € netto + 19 % USt 190,00 € USt = 1.190,00 €.
    • Der in der Schlussrechnung darzustellende Saldo der Abrechnung ist dann: Saldo der Abrechnung: netto 0,00 €, Umsatzsteuer ./. 30,00 €, brutto ./. 30,00 €.
    • Ergebnis in diesem Beispiel ist, dass der Kunde gegenüber dem leistenden Unternehmer ein Abrechnungsguthaben von 30,00 € hat, der Kunde Vorsteuer in Höhe von 30,00 € zurück an das Finanzamt zahlen muss und der leistende Unternehmer einen Umsatzsteuererstattungsanspruch von 30,00 € gegenüber dem Finanzamt hat.

 

Soweit Sie als Mandant akuten Informations- und Beratungsbedarf haben, scheuen Sie sich bitte nicht, auch jetzt schon anzurufen. Wir teilen unsere aktuellen Einschätzungen gerne mit Ihnen.

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