Umsatzsteuer Gastronomie Silvester 2023 / 2024

Steuern

Der Umsatzsteuer – Satz von 7 % darf in der Gastronomie Silvester 2023 / 2024 weiter angewendet werden. Dies hat Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21.12.2023 als zugelassen.

Für die Gastronomie endet der 7 % Umsatzsteuersatz also nicht am 31.12.2023 um 24:00 h, sondern erst, wenn die Nacht herum ist. 

Achtung: Dies gilt wie bisher nur für die Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die Abgabe von Getränken unterliegt unverändert 19 % Umsatzsteuer.

Ansonsten gilt ab dem 01.01.2024 wieder die normale Regelung, dass die Restaurant- und Verpflegungsleistungen vollständig 19 % Umsatzsteuer unterliegen.

Das Schreiben des Finanzministeriums haben wir hier angefügt.

Stand dieser Information: 21.12.2023

Bitte sprechen Sie uns zur Anwendung gerne an.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikeln oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Team FHP

Iris Floehr    Axel Briesemeister

Hier erhalten Sie den Text als PDF-Dokument.

Rückzahlung der NRW – Soforthilfe am 30.11.2023

Recht, Steuern

Rückzahlung der NRW – Soforthilfe am 30.11.2023

Stand dieser Information: 28.11.2023

Die Corona-Soforthilfe aus 2020 ist spätestens am 30.11.2023 zurück zu zahlen. Unter bestimmen Voraussetzungen ist auch nach diesem Termin eine Ratenzahlung möglich. Wir informieren Sie hier über das damalige Verfahren und geben Hinweise zu dem beabsichtigten Ratenzahlungsverfahren.

Die Corona-Soforthilfe wurde im März 2020 als erste Maßnahme in der Pandemie zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen an Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen in Höhe von bis zu 9.000 € bzw. bis zu 15.000 € gewährt.

Die Antragsteller mussten versichern, dass durch die Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen. Diese Anträge haben Sie in der Regel selbst gestellt.

Der coronabedingte Liquiditätsengpass musste nachfolgend nachgewiesen werden. Gelang dies nicht, erging von der jeweiligen Bezirksregierung ein Bescheid, die Soforthilfe ganz oder teilweise zurück zu zahlen.

Die Rückzahlungsfrist ist mehrfach verlängert worden und läuft jetzt endgültig am 30.11.2023 ab.

Für Fälle, in denen die Rückzahlung bis zum 30.11.2023 nicht möglich ist, hat die Landesregierung ermöglicht, eine Stundung in Form von Ratenzahlungen zu beantragen. Die Antragstellung soll ab dem 04.12.2023 im Portal der Landesregierung unter https://service.wirtschaft.nrw/ möglich sein.

Die Details hierzu finden Sie unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Bitte informieren Sie sich regelmäßig im Portal der Landesregierung, wenn Sie betroffen sind.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikeln oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Team FHP

Iris Floehr    Axel Briesemeister

Hier erhalten Sie den Text als PDF-Dokument.
WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner