Zuschüsse und Sachbezüge eines Arbeitgebers an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) mit öffentlichen Verkehrsmitteln können seit dem 01.01.2019 wieder steuerfrei sein. Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzliche zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, das Anstellungsverhältnis muss aktiv sein. Begünstigt sind öffentliche Verkehrsmittel im Linien(fern)verkehr, nicht jedoch der Luftverkehr, sowie der öffentliche Personennahverkehr. Gecharterte oder gemietete Verkehrsmittel, Taxen u.s.w sind in der Regel nicht begünstigt. Die Regelungen des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz wurden jetzt vom Bundesministerium der Finanzen unter dem 15.08.2019 detailliert erläutert. Die Anwendbarkeit sollte wegen der zu klärenden Detailfragen für jeden Einzelfall geklärt werden. Wenn Sie planen, für Ihre Arbeitnehmer entsprechende Leistungen anzubieten, sprechen Sie uns bitte hierzu an.
Steuerfreies Jobticket ab dem 01.01.2019
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