Kleinbetragsrechnung
Das Bundesfinanzministerium hat am 15.11.2015 verlautbart, dass sogenannte Kleinbetragsrechnungen nunmehr bis 250,00 € vorliegen. Bisher duften 150,00 € nicht überschritten werden.
Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017. Entscheidend ist, dass die abgerechnete Lieferung oder sonstige Leistung ab dem 01.01.2017 erbracht wurde.
Die Kleinbetragsregelung ermöglicht es, den Vorsteuerabzug auch dann zu erlangen, wenn auf der Rechnung oder dem Kassenbon Name und Anschrift des Leistungsempfängers nicht genannt ist, z.B. bei einem Kassenbon des Baumarktes oder einer Tankquittung.
Bitte beachten Sie den üblichen Hinweis:Bitte treffen Sie keine Entscheidungen, ohne sich vorher fachkundig rückversichert zu haben.
Mandanteninformation Steuern zur Kleinbetragsrechnung 16.11.2017
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